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 |  Allgemeines Präferenzsystem
Die Entwicklungsländer forderten erstmals auf der UNCTAD-I-Konferenz (1964) die Einführung eines Allgemeinen Präferenz-Systems (APS), das ihnen einen bevorzugten Zugang ihrer Exportprodukte zu den Märkten der Industrieländer durch einseitige Zollvergünstigungen verschaffen sollte. Da aber einseitige Präferenzen (Bevorzugungen) gegenüber einem begrenzten Kreis von Ländern (hier den Entwicklungsländern) eine Verletzung des Prinzips der Meistbegünstigung des GATT darstellten, musste zuvor eine entsprechende Übereinkunft im GATT herbeigeführt werden.
Erst 1971 erteilten die Vertragsparteien des GATT dafür eine Ausnahmeregelung und hoben - zunächst für einen Zeitraum von 10 Jahren - die Meistbegünstigungsverpflichtung auf. Außerdem gewährte die Europäische Gemeinschaft den AKP-Staaten im Rahmen der Lomé-Abkommen zusätzlich spezielle Präferenzen. Diese den AKP-Staaten gewährten Präferenzen werden laut Abkommen von Cotonou bis zum 31. 12. 2007 durch vertraglich vereinbarten gegenseitigen Marktzugang im Rahmen von regional zu verhandelnden Wirtschaftsabkommen abgelöst.
Die Bemühungen um eine Besserstellung der Entwicklungsländer fanden mit dem Beschluss der GATT-Vertragsparteien über eine Vorzugsbehandlung der Entwicklungsländer im Rahmen der Tokio-Runde 1979 ihren vorläufigen Abschluss.
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