Entwicklungspolitik / A / Allgemeines Präferenzsystem
Kleines Lexikon von A bis Z



Abhängigkeit, strukturelle


Abkoppelung (Dissoziation)


ADLAF (Arbeitsgemeinschaft Deutsche Lateinamerika-Forschung)


Arbeitsgemeinschaft Deutsche Lateinamerika-Forschung (ADLAF)


Adveniat


AFDB (auch ADB - African Development Bank)


Afrikanische Entwicklungsbank (AFDB)


AFTA (ASEAN Free Trade Area)


Asiatische Freihandelszone (ASEAN Free Trade Area; AFTA)


Agenda 21


Agrarreform


AIDS (engl. aquired immune deficiency syndrome = erworbenes Immunschwächesyndrom)


Akkulturation


Akkumulation (Kapitalbildung)


AKP-Staaten *


Aktionsprogramm 2015


Aktionsgruppen, entwicklungspolitische


Allgemeine Erklärung der Menschenrechte


Allgemeines Präferenzsystem


Alphabetisierung


Amnesty international


Analphabeten/Analphabetismus


Andenpakt/-gemeinschaft


Angepasste Entwicklung


Angepasste Technologie


Apartheid


APEC (Asian Pacific Economic Cooperation)


Asian Pacific Economic Cooperation (APEC)


Arabische Liga


Arbeitslosigkeit


Arbeitsteilung, weltwirtschaftliche/internationale


Armut


Artenschutz


ASEAN (Association of South-East Asian Nations)


Association of South-East Asian Nations (ASEAN)


Assoziierung


AU (Afrikanische Union)


Afrikanische Union (AU)


Außenhandelstheorie


Außenhandelspolitik


Autozentrierte Entwicklung


Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade; GATT)

Allgemeines Präferenzsystem

Die Entwicklungsländer forderten erstmals auf der UNCTAD-I-Konferenz (1964) die Einführung eines Allgemeinen Präferenz-Systems (APS), das ihnen einen bevorzugten Zugang ihrer Exportprodukte zu den Märkten der Industrieländer durch einseitige Zollvergünstigungen verschaffen sollte. Da aber einseitige Präferenzen (Bevorzugungen) gegenüber einem begrenzten Kreis von Ländern (hier den Entwicklungsländern) eine Verletzung des Prinzips der Meistbegünstigung des GATT darstellten, musste zuvor eine entsprechende Übereinkunft im GATT herbeigeführt werden.

Erst 1971 erteilten die Vertragsparteien des GATT dafür eine Ausnahmeregelung und hoben - zunächst für einen Zeitraum von 10 Jahren - die Meistbegünstigungsverpflichtung auf. Außerdem gewährte die Europäische Gemeinschaft den AKP-Staaten im Rahmen der Lomé-Abkommen zusätzlich spezielle Präferenzen. Diese den AKP-Staaten gewährten Präferenzen werden laut Abkommen von Cotonou bis zum 31. 12. 2007 durch vertraglich vereinbarten gegenseitigen Marktzugang im Rahmen von regional zu verhandelnden Wirtschaftsabkommen abgelöst.

Die Bemühungen um eine Besserstellung der Entwicklungsländer fanden mit dem Beschluss der GATT-Vertragsparteien über eine Vorzugsbehandlung der Entwicklungsländer im Rahmen der Tokio-Runde 1979 ihren vorläufigen Abschluss.

© OMNIA VERLAG GMBH IMPRESSUM | RECHTLICHE HINWEISE