 |  Assoziierung
Einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) (früher: Europäische Gemeinschaft, EG) haben mit überseeischen Ländern (ehemaligen Kolonien) besondere Beziehungen. Die sich daraus ergebenden Fragen hat die EG im Artikel 131 des EWG-Vertrages von Rom (1957) durch Assoziierung geregelt. Um die Entwicklung der Übersee-Länder zu fördern, wurde ihnen im Handel mit der EG/EU Zollfreiheit eingeräumt.
Als diese Länder unabhängig wurden, entstand daraus ein besonderes vertragliches Verhältnis durch die Jaunde-Abkommen. Ihre Fortsetzung fand die Assoziationspolitik in den Lomé-Abkommen zwischen der EU und den AKP-Staaten.
|  |
 |